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Definition Berufsrückkehrer/-innen

Definition Berufsrückkehrer/-innen gem. §20 SGB III

Berufsrückkehrer sind Frauen und Männer, die

1. ihre Erwerbstätigkeit oder Arbeitslosigkeit oder eine betriebliche Berufsausbildung wegen der Betreuung und Erziehung von aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger unterbrochen haben und

2. in angemessener Zeit danach in die Erwerbstätigkeit zurückkehren wollen

Als Erwerbstätigkeit bzw. berufliche Tätigkeit gilt:

  • sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
  • selbständige Tätigkeit
  • betriebliche Ausbildung
  • Arbeitslosigkeit
  • Zeiten als Beamter bzw. Beamtin auf Widerruf
  • Zeiten als mithelfende Familienangehörige im Sinne von §119 Abs. 3 SGB III
  • Außerbetriebliche Ausbildung mit sozialversicherungspflichtiger Ausbildungsvergütung bzw. mit im Nachhinein anerkannter Sozialversicherungspflicht

Aufsichtsbedürftig sind Kinder unter 15 Jahren, d.h. am 15. Geburtstag endet die Aufsichtsbedürftigkeit

Als pflegebedürftige Angehörige gelten:



  • Angehörige unabhängig von einer bestimmten Pflegestufe
  • Angehörige, die außerhalb des eigenen Haushalts betreut werden

Die Unterbrechung muss mindestens ein Jahr gedauert haben

Als angemessene Zeit gilt: Sie wollen bis spätestens ein Jahr nach der Unterbrechung erwerbstätig sein

Berufsrückkehrer/-in ist auch, wer während der Berufsunterbrechung ohne Beeinträchtigung der Betreuung eine geringfügige Beschäftigung ausübt oder eine kurzzeitige Maßnahme besucht.

Der Status „Berufsrückkehrer/-in“ bleibt bis zur endgültigen Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt bestehen. Dieser besteht nach einer einjährigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht mehr)