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Selbstständigkeit

Auch als Alleinerziehende/er können Sie Ihre eigener/e Chef/In werden. Wenn Sie gerne Verantwortung übernehmen und mit Ihren beruflichen Kenntnissen eine Marktnische für sich entdeckt haben, erhalten Sie auch hierzu vielfältige Unterstützung. Wichtig ist, dass Sie ein gutes Konzept entwickeln, mit dem Sie auch mögliche Geldgeber überzeugen

Hilfe auf dem Weg in die Selbständigkeit erhalten Sie bei den Kammern und Verbänden, bzw bei der Arbeitsagentur

Freiberufler

1. Allgemein

Das Recht der freien Berufe ist nicht allgemein geregelt. Eine gesetzliche Definition besteht in § 1 Abs. 2 PartGG, wonach freie Berufe im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt haben.

In § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sind Berufsgruppen / Tätigkeiten aufgezählt, die so wie die ihnen ähnelnden Berufsgruppen / Tätigkeiten als freiberufliche Tätigkeiten angesehen werden. Danach gehören zu den freien Berufen u.a. folgende Berufsgruppen / Tätigkeiten:

  • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte
  • Journalisten
  • Dolmetscher und Übersetzer
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Wirtschaftsprüfer
  • Notare

2. Gewerbesteuer

Die selbstständige Ausübung eines freien Berufes ist kein Gewerbe und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (BFH 08.04.2008 - VIII R 73/05).

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil BFH 15.12.2010 - VIII R 50/09 seine bisherige Vervielfältigungstheorie aufgegeben. Nunmehr gilt, dass die den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit zuzuordnenden Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG) eines Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalters auch dann nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, wenn qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass der Insolvenz-, Zwangs- und Vergleichsverwalter dabei selbst leitend und eigenverantwortlich tätig bleibt.

3. Gesetzliche Rentenversicherung

Angehörige der freien Berufe, die pflichtig in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind, sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.

4. Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 15.05.2012 - VI ZR 117/11) "wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird (...) nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes (...) ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (...). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu".

Quelle und Link:
http://www.juraforum.de/lexikon/freie-berufe