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Minijob (klassisch)

In vielen Stellenanzeigen in den Zeitungen oder in den Jobbörsen finden Sie häufig die Formulierung „Beschäftigung in Teilzeit auf geringfügiger Basis“ oder „Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs“. Manchmal steht auch die wöchentliche Arbeitszeit oder ein Grund für eine Dauer von nur wenigen Wochen dabei, z.B. wegen einer Krankheitsvertretung.
Eine Beschäftigung kann entweder durch ihre kurze Dauer (kurzfristige Beschäftigung) oder durch ein geringes Entgelt, das regelmäßig unter 450 Euro im Monat liegt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) geringfügig sein. Dies ist die häufigste Form und eher unter dem Namen „Minijob“ bekannt. Was gilt arbeitsrechtlich bei einem Minijob, besteht ein Krankenversicherungsschutz oder Anspruch auf Urlaub was ist mit dem Lohn bei Krankheit und Schwangerschaft?
Antworten dazu und viele weitere Informationen mit praktischen Beispielen auch zu arbeitsrechtlichen Fragen finden Sie auf den Internetseiten der Minijob-Zentrale, z.B. unter DownloadCenter, der Deutschen Rentenversicherung oder in der Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte. Sie haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Arbeitgeber müssen daher insbesondere die folgenden arbeitsrechtlichen Grundsätze beachten:

  • Grundsätze der Gleichbehandlung
  • Erholungsurlaub
  • Entgeldfortzahlung
  • Sonderzahlungen
  • Kündigungsschutz
  • Kündigungsfristen
  • Jugnedschutz

Änderungen 2013

 Anhebung der Entgeltgrenze bei den Minijobs von 400 auf 450 €
 auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Beschäftigungsverhältnisse

im Bereich von 400,01 bis 450 €, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs und somit den Schutz in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung verlieren würden. Diese bleiben bis Ende 2014 Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht.

 Einführung einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für nach Inkrafttreten der Neuregelung begründete geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse (für den Bestand bleibt es bei der Versicherungsfreiheit mit der Möglichkeit, für die Zukunft auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und die Beiträge aufzustocken).

 Möglichkeit der geringfügig entlohnt Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

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